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Wesentliche Vertragsbestandteile in einem Beteiligungsvertrag

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Der Beteiligungsvertrag – Wesentliche Inhalte in einem Beteiligungsvertrag (Venture Capital / Private Equity)

Die Bestandteile eines Beteiligungsvertrages dienen dazu, zwei der grundsätzlichen Probleme der Finanzierung von Unternehmen zu lösen. Zum einen, ist es für potenzielle Kapitalgeber aus dem Bereich Private Equity (PE) oder Venture Capital (VC) schwer, die Qualität und damit den zu erwartenden zukünftigen Verkaufs- bzw. Unternehmenswert eines zukünftigen Portfoliounternehmens einzuschätzen. Zum anderen, ist das Management eines solchen Unternehmens, im allgemeinen besser über die Vermögensposition der Unternehmung, das vorhandene Know-how und das eigene Wettbewerbspotenzial etc. informiert.

Aufgrund dieser Informationsasymmetrie besteht für einen potenziellen Kapitalgeber prinzipiell die Gefahr, eine für ihn nachteilige Beteiligung einzugehen. Um Kapitalgeber von der Vorteilhaftigkeit eines Investments zu angemessenen Konditionen zu überzeugen, muss diese Informationsasymmetrie überwunden bzw. reduziert werden. Darüber hinaus kann das Management-Team und die bestehenden Gesellschafter durch Zustimmung zu spezifischen Regelungen im Beteiligungsvertrag ihr Vertrauen in den Erfolg der Unternehmung unterstreichen.

Beteiligungsverträge sind zumeist umfangreiche Dokumente, mit einer Vielzahl von Regelungen. In einer ganzen Reihe von Fällen, werden ebenfalls Regelungen aus Verträgen für einen Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf analog verwendet. Ein Übergang ist hierbei fliessend. Folgende Terminologien und Begriffe werden in vielen Beteiligungsverträgen verwendet und sollen kurz erläutert bzw. der Hintergrund für ihre Verwendung erklärt werden:

Downside Protection Regelungen in einem Beteiligungsvertrag

Bei der sog. „downside protection“ Regelung, sichert sich der Investor vor zukünftigen Verlusten. Dieses erfolgt u.a. durch Vereinbarungen mit Blick auf eine zukünftige „Verwässerung“ (Full-Ratchet, Weighted Average) aber auch durch Vereinbarungen mit Blick auf Vorkaufs- und Vorverkaufsrechten (First right of refusal, Tag along/ Drag along).

Earn-Out Regelungen in einem Beteiligungsvertrag

Bei der sog. „Earn-Out“ Klausel, handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der ein Käufer die Zahlung von Teilen des Kaufpreises vom erreichen bestimmter Unternehmensziele in der Zukunft abhängig macht. Solche „Earn-Out“ Klauseln dienen aus Sicht des Käufers vielfach dazu, die Erreichung von geplanten Unternehmenszielen (Umsatz, Rendite), die Grundlage für eine Kaufpreisermittlung waren, sicher zu stellen bzw. für den Fall der Nichterreichung eine Kaufpreisminderung durchsetzen zu können.

Firt Right of Refusal Regelungen in einem Beteiligungsvertrag

Bei einer sog. „First right of refusal“ Regelung, handelt es sich um ein Verkaufsrecht. Dieses Verkaufsrecht wird zumeist für den Fall vereinbart, dass Gesellschafter von aussenstehenden Interessenten, Angebote zum Erwerb ihrer Gesellschafteranteile erhalten. Der von einem potenziellen Käufer angesprochene Gesellschafter erhält mit dem „First right of refusal“ ein sog. Vorkaufsrecht über die Anteile der weiteren Gesellschafter und verpflichtet sich im Gegenzug die anderen Gesellschafter über die Existenz eines externen Angebotes zu informieren.

Founder Vesting Vereinbarungen

Als sog. „Founder Vesting“ bezeichnet man eine Vereinbarung, nach der die Gründer bzw. Gesellschafter, dem Beteiligungsunternehmen ihre Anteile am Unternehmen ganz oder teilweise abgeben müssen, für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit im Unternehmen beenden (siehe hierzu „Good-Leaver“ und „Bad-Leaver„)

Full-Ratchet Vereinbarungen

Bei einem sog. „Full Ratchet“ Verwässerungsschutz wird der Bezugspreis der Anteile eines Investors für den Fall einer niedrigeren Bewertung des Unternehmens in der Folgefinanzierung angepasst. Damit verhindert der Alt-Investor die spätere Verwässerung durch eine niedrigere Unternehmensbewertung in Folge zukünftiger Finanzierungsrunden.

Good- und Bad-Leaver Regelungen

Bei den sog. „Good-“ oder „Bad-Leaver“ unterscheidet man den Zeitpunkt, zu dem ein Manager bzw. Gesellschafter des Unternehmens, dieses verlässt. Finanzinvestoren unterscheiden dabei den sog. „Good-Leaver“ als denjenigen, der bis zum Ausstieg des Finanzinvestors also typischerweise bis zum Verkauf der Anteile, an Bord bleibt. Im Gegensatz dazu, verlässt ein sog. „Bad-Leaver“ das Unternehmen vor diesem Zeitpunkt. Ein „Good-Leaver“ bekommt nach einer vertraglichen Regelung, sein eingezahltes Kapital zum Marktwert, mindestens aber sein eingesetztes Kapital plus Zinsen. Der „Bad-Leaver“ bekommt in der Regel auf Basis der Berechnungen des Unternehmenswertes nur den niedrigeren der beiden Werte.

Garantie-Escrow in einem Venture Capital Vertrag

Unternehmenskaufverträge beinhalten zumeist umfangreiche Regelungen zu vereinbarten Garantien und Zusagen. Hierfür wird im Rahmen der Transaktionsstrukturierung zumeist ein Rückbehalt des Käufers bei der Kaufpreiszahlung vereinbart. Dieser Rückbehalt erfolgt zumeist durch die Kaufpreiszahlung an einen Treuhänder (Notar). In Beteiligungsverträgen wird zumeist die Verteilung solcher Rückbehalte auf die Gesellschafter im Vorfeld geregelt. Dieses trifft insbesondere auf eine gesonderte Anrechnung auf einen bereits vorhandenen sog. Management-Escrow zu.

Letter of Intent (ggf. auch als Term-Sheet bezeichnet)

Ein „Letter of Intent“ ist im ersten Schritt ein unverbindliche Absichtserklärung des Investors, welches die wichtigsten Aspekte eines späteren Beteiligungsvertrages beinhaltet. In der Praxis findet man bei den meisten „Letter of Intent“ die gleichen wesentlichen Inhalte, ergänzt um Inhalte, welche für die spezielle Beteiligungstransaktion relevant und wichtig sind.

Lock-Up Periode in einem Venture Capital Vertrag

Beteiligungsverträge beinhalten in vielen Fällen Sperrfristen für einen Unternehmensverkauf bzw. eine Verfügung der Gesellschaftsanteile. Eine Verfügung umfasst zumeist die Verpfändung und Beleihung der Gesellschaftsanteile. Eine solche Lock-Up Periode als Vertragsbestandteil in Beteiligungsverträgen umfasst zumeist einen Zeitraum von 5 Jahren und schliesst die frühere Verfügung und Verpfändung der Anteile zumeist aus.

Management Escrow

Kommt es zu einem Verkauf des Unternehmens, so besteht in vielen Fällen der Wunsch des Käufers, dass das aktuelle Management-Team (Gesellschafter) die Geschäfte für eine garantierte Zeit weiter führt. Für einen solchen Fall, wird bereits im Beteiligungsvertrag vorgesehen, dass bei einem Verkauf der auf das Management entfallende Kaufpreis nur zum Teil mit der Transaktion ausbezahlt wird. Der verbleibende Betrag wird vom Käufer auf ein sog. Treuhandkonto gezahlt und steht dem Management (Gesellschafter) mit Ablauf der vereinbarten Weiterführung- bzw. Übergabefrist zur Verfügung.

Pay-to-Play Regelungen in einem Venture Capital Vertrag

Eine sog. „Pay-to-Play“-Vereinbarung, verpflichtet einen Investor, in Folgefinanzierungsrunden mindestens seinen pro-rata-Anteil an neuen Unternehmensanteilen zu übernehmen, wenn er nicht alle oder zumindest Teile seiner Vorzugsrechte verlieren möchte.

Post-Money und Pre-Money Vereinbarungen in einem Beteiligungsvertrag

Mit „Pre-Money“ wird der Unternehmenswert vor der Eigenkapitaleinlage eines Finanzinvestors bezeichnet. Im Gegensatz dazu, beschreibt der Begriff „Post-Money“ den „Unternehmenswert“ nach einer erfolgreichen Finanzierungsrunde. Es gilt damit folgende Berechnung:

Post-Money = Pre-Money + Eigenkapitaleinlage des Investors

Share Deal und Asset Deal

Beim einem sog. „Share Deal“ erwirbt der Käufer die Anteile am Unternehmen. Im Gegensatz zum sog. „Asset Deal“ bei dem der Käufer die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmens (einzeln) erwirbt. Die Mehrheit der Transaktionen im Bereich Unternehmensverkauf sind sog. „Share Deals„.

Tag along/ Drag along Vereinbarungen in einem Venture Capital Vertrag

Eine sog. „tag along“ bzw. „drag along“ Vereinbarung, regelt das Mitveräusserungsrecht bzw. die Mitveräusserungspflicht. Investoren halten sich zumeist ein Veräusserungsrecht in Beteiligungsverträgen vor. In solchen „tag along“ bzw. „drag along“ Vereinbarungen wird definiert, unter welchen Parametern (Kaufpreis etc.) alle weiteren Gesellschafter (Gründer, Management) ebenfalls ihre Anteile verkaufen können (tag along) oder müssen (drag along).

Vorzugsstimmrechte in einem Beteiligungsvertrag

Bei sog. „Vorzugsstimmrechte“, gewähren die Gesellschafter einem Investor, Vorrechte bei Gesellschafterbeschlüssen etc.. Dieses erfolgt z.B. in Form von gesondert erforderlicher Zustimmungen oder Mehrfachstimmrechten. Solche Regelungen finden sich in nahezu allen Beteiligungsverträgen.

Weighted Average in einem Venture Capital Vertrag

Bei einem sogenannten „Weighted Average“ Verwässerungsschutz werden im Unterschied zur „Full Ratchet“ Vereinbarung die Anzahl der Anteile berücksichtigt, die ggf. im Rahmen einer Folgefinanzierung auf Basis einer niedrigeren Unternehmensbewertung abgegeben werden.

Darüber hinaus ergeben sich noch eine Vielzahl weiterer Regelungen im Hinblick auf die Einflussnahme des Investors auf das Tagesgeschäft z.B. in Form von zustimmungspflichtigen Geschäften, die Anforderungen an das Berichtswesen d.h. an das regelmäßige Reporting von Kennzahlen sowie der Beschreibungen über die laufenden Geschäftsentwickung etc.. Dazu zählen zumeist auch die Besetzung von Organpositionen im Rahmen von Aufsichtsrats- oder Beiratsmandaten. Wie in allen weiteren Verträgen, bei denen es um den Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf geht, so spielen auch bei Beteiligungsverträgen entsprechende Garantien bzw. die Rechtsfolge bei Garantieverletzungen eine wesentliche Rolle, was sich zumeist auch im Umfang solcher Regelungen im Vertrag widerspiegelt.

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