Alternativen zum Unternehmenskauf über einen Asset Deal oder einen Share Deal
Als Alternative zu einem Unternehmenskauf kommen auch verschiedene Formen einer Kooperation sowie ein verdeckter Unternehmenskauf infrage
Alternativen zum Unternehmenskauf
- Eine Alternative zu einem Unternehmenskauf ist die Vereinbarung eines Betriebsführungsvertrags. „Ein Betriebsführungsvertrag liegt vor, wenn eine Gesellschaft („Eigentümergesellschaft“) ein anderes Unternehmen („Betriebsführer“) beauftragt, ihr (eigenes) Unternehmen für ihre Rechnung zu führen“ (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsf%C3%BChrungsvertrag).
- Eine weitere in der Praxis vorkommende Alternative zum Unternehmenskauf stellt die Betriebsverpachtung dar. „Der Betriebspachtvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG ist ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verpflichtet, den Betrieb ihres Unternehmens an einen anderen zu verpachten.“ (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebspachtvertrag)
- Ein Tracking Stock ist eine Stammaktie, die von der Muttergesellschaft ausgegeben wird und die Wertentwicklung einer bestimmten Division nachweist, ohne Ansprüche auf die Vermögenswerte der Division oder der Muttergesellschaft zu haben.
- Ein Joint Venture oder eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kann ebenfalls eine Alternative zu einem Unternehmenskauf sein. Häufig werden Joint Ventures und ARGEs später von einem der beteiligten Unternehmen komplett übernommen. Eine spezielle Form der Gestaltung sind „Tracking Stocks“.
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Verdeckter Unternehmenskauf
Der Käufer möchte für Kunden, Wettbewerber und Mitarbeiter nicht öffentlich als Käufer erkennbar sein: In der M&A-Praxis kommen die nachfolgenden Varianten infrage, um einen verdeckten Unternehmenskauf durchzuführen:
- Unterbeteiligung an der Beteiligung des Anteilseigners (Verkäufer)
- Treuhandvertrag
- Kauf notleidender Forderungen eines Unternehmens. Ziel ist der spätere Umtausch der gekauften notleidenden Forderungen in Unternehmensanteile („Debt-Equity-Swap)
- Stille Beteiligung
- Unterbeteiligung an der Beteiligung eines Anteilseigners (Verkäufer)
- Kauf mit aufschiebender Bedingung (lange Laufzeit zwischen Signing und Closing). Im Prinzip ein zeitlicher Verzug (z.B. 2 Jahre) und kein längerfristig verdeckter Unternehmenskauf
- Kauf der Anteile eines Anteilseigners durch die zu übernehmende Gesellschaft selbst
Der Asset Deal beim Unternehmenskauf – Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände bzw. Betriebsvermögen)
Bei einem Asset Deal übernimmt der Käufer vom Verkäufer einzeelne Wirtschaftsgüter – Kaufgegenstand sind also nicht die Anteile am Unternehmens. Wirtschaftsgüter, die bei einem Asset Deal übertragen werden, sind zum Beispiel Produkte, Patente, Anlagen, Grundstücke und Gebäude, oder auch Verträge mit Kunden und Mitarbeitern. Beim Verkauf eines Einzelunternehmens handelt es sich immer um einen Asset Deal, da immer einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Vorteile des Asset Deal
Bei einem Asset Deal untersucht der Käufer jedes einzelne Wirtschaftsgut des Veräußerers. Für alle mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen (z.B. Steuern, Haftung, Garantien, …) haftet der Verkäufer, da keine Unternehmensanteile übertragen werden. Für betriebliche Steuern, die zu den bei einem Asset Deal übernommenen Wirtschaftsgütern gehören, haften beide Parteien – Käufer und Verkäufer. Vorteile des Käufers: „Cherry Picking“, „What you see is what you get“, Aktivierung der Vermögensgegenstände führt zu Abschreibungspotenzial beim Käufer.
Vorteile Verkäufer: es wird nur ein Teil des Unternehmens verkauft und dieser Teil erzielt aufgrund der geringen Risiken beim Käufer einen höheren Kaufpreis. Der Kaufpreis fliesst nicht an die Anteilseigner sondern an das Unternehmen. Dies führt in der Regel zu einer sehr geringen Besteuerung beim Verkäufer im Gegensatz zu einem Anteilsverkauf. Ein weiterer Vorteil aus Sicht des Veräußerers von Vermögensgegenständen sind die wesentlich geringeren Haftungsrisiken.
Nachteile des Asset Deal
Die Verträge bzw. Vertragsverhältnisse bei einem Asset Deal sind umfangreicher im Vergleich zu einem Share Deal. Entscheidend beim Asset Deal ist es, dass alle übertragenen Vermögensgegenstände eindeutig definiert werden. Bei der Übertragung von Verträgen (Rechtsverhältnisse) müssen die Vertragspartner (Käufer und Veräußerer) explizit dem Übergang zustimmen! Auch beim Übergang von Mitarbeitern und deren Arbeitsverträgen ist deren Zustimmung erforderlich.
Der Paragraph § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sagt aus, dass der Käufer beim Verkauf in die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen/ Arbeitsverträge eintritt. Entscheidend ist, dass beim Betriebsübergang eine sogenannte wirtschaftliche Einheit veräußert wird. Paragraph 613 a Abs. 6 gibt dem Arbeitnehmer ein explizites Widerspruchsrecht zum Betriebsübergang. Widerspricht der Arbeitnehmer einem Betriebsübergang, dann besteht sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber unverändert weiter. Was bedeutet eine Singularsukzession im Rahmen eines Asset Deals?
Vereinfacht gesagt, bedarf als Ergebnis der Singularsukzession jeder einzelne Vertrag (Mitarbeiter, Kunde, Lieferanten, Vermieter, Versicherung, etc.) der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners zum Übergang des Vertrags vom Veräußerer auf den Erwerber. Werden mehrere hundert Verträge übernommen, so muss man mit einem erheblichen Zeitaufwand für die Einholdung der Zustimmungen rechnen.
Asset Deal versus Share Deal – Steuerrecht
Für den Unternehmensveräußerer ist der Share Deal (Verkauf von Gesellschaftsanteilen) fast immer aus steuerlicher Sicht von Vorteil. Bei der steuerlichen Betrachtung ist die Rechtsform des zu verkaufenden Unternehmens entscheidend. Werden die zu verkaufenden Unternehmensanteile von einer Kapitalgesellschaft gehalten, dann ist der Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös) mit ca. 1,5 % (Berechnungslogik: ca. 30 % der 5 % des Gewinns aus der Veräußerung) zu besteuern.
Werden die Unternehmensanteile nicht von einer Kapitalgesellschaft sondern von einer natürlichen Person gehalten, dann werden die veräußerten Geschäftsanteile (Verkaufserlös) nach dem Teileinkünfteverfahrens besteuert, dass heisst, das 60 % des Gewinns aus der Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz der natürlichen Person versteuert werden. Bei einer Besteuerung aufgrund des Spitzensteuersatzes führt dies zu einer Steuerbelastung von ungefähr 28 %.
Der Verkauf von einzelnen Vermögensgegenständen führt beim Asset Deal zu einer Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft von ca. 30 %. Wenn im nächsten Schritt der daraus resultierende Gewinn (ca. 70 %) bei der natürlichen Person auf maximal ca. 47 % ansteigt. Ist der Anteilseigner keine natürliche Person sondern eine Kapitalgesellschaft, so führt dies dort zu einer Steuerbelastung auf ca 31 %.
Unternehmenskauf Definition
Laut Wikipedia ist die Definition für einen Unternehmenskauf „… die neutrale Beschreibung einer Mergers-&-Acquisitions-Transaktion…“. Synonyme zum Begriffe Unternehmenskauf sind Unternehmensübernahme bzw. im Englischen „Takeover“. Beim Unternehmenskauf wird das zu übernehmende Unternehmen auch als „Target“ bzw. als „Zielunternehmen“ bezeichnet. Bei einem Unternehmenskauf kommt es zu einer Kaufpreiszahlung oder dem Austausch von Unternehmensanteilen. Das zu übernehmende Unternehmen wird in Teilen oder als Ganzes übernommen. Jeder Firmenkauf hat ein umfangreiches und in der Regel langwierig verhandeltes und notariell zu beurkundendes Vertragswerk als Grundlage. Diese Vertragswerk wird im Englischen als SPA bez. als Sales and Purchase Agreement und im Deutschen als Unternehmenskaufvertrag bezeichnet.
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